Pariser Luftverkehrsabkommen von 1919
Um den sich entwickelnden Luftverkehr nach dem Ersten Weltkrieg auf internationaler Ebene zu regeln, schlossen anläßlich der Friedenskonferenz in Paris 26 der 32 alliierten Staaten ein internationales Luftfahrtabkommen ab, das den Namen „Convention Portant Réglementation de la Navigation Aérienne“ erhielt.
Das Pariser Luftverkehrsabkommen von 1919 beinhaltet allgemeine Richtlinien zur Regelung des internationalen Luftverkehrs, u.a. die Frage der Souveränität der Staaten über ihrem Luftraum, der Staatsangehörigkeit der Luftfahrzeuge und Richtlinien für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, allgemeine Regeln für den Lufttransport oder für den Wetter- und Nachrichtendienst. Alle Seiten des Pariser Luftverkehrsabkommens von 1919 können nachstehend in deutscher Sprache als PDF Dokument heruntergeladen werden.
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Pariser Luftverkehrsabkommen von 1919 |
Das Pariser Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1919
Anhang A: Kennzeichnung der Luftfahrzeuge
Anhang B: Lufttüchtigkeitszeugnis
Anhang C: Bordbücher
Anhang D: Regeln über Lichterführung und Signale
Anhang E: Mindestbestbedingungen zur Erlangung von Befähigungszeugnissen für Luftfahrzeugführer
Anhang F: Internationale Luftkarten- und Bodenkennungen
Anhang G: Sammlung und Verbreitung von Wettermeldungen
Anhang H: Zollwesen
Ergänzungsbestimmungen
1. Vorschriften für die Internationale Luftfahrtkommission
2. Vorschriften betr. Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
3. Anweisung über die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
4. Vorschriften betr. Einrichtung und Führung des Flugtagebuchs
5. Vorschriften betr. Zeugnisse und Zulassungen
6. Vorschriften betr. Benutzung von Funkgerät an Bord von Luftfahrzeugen
7. Einrichtung eines Zentralbüros für die Generalluftkarte beim Zentralbüro für die Weltkarte
8. Bodenkennungen
9. Vorschriften betr. den internationalen Gebrauch von Luftfahrtausdrücken und Formelzeichen
10. Vorschrift einer internationalen Normalatmosphäre
11. Vorschrift betr. Sanitätskisten an Bord von Luftfahrzeugen
12. Sachregister